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BEK 2022 81

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2022-09-28 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 28. September 2022BEK 2022 81MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2022, SU 2022 4193);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Beschwerdeführerin erstattete am 1. März 2022 gegen C.________ Anzeige wegen psychologischer Druck- und Gewaltausübung sowie Schädigung ihrer Gesundheit sowie eventuell anderer Schädigung ihrer Person oder ihrer Kinder (U-act. 8.1.001). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 nahm die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung anhand, weil der Strafanzeige kein strafbares Verhalten zu entnehmen und solches auch nicht ersichtlich sei. Der Anzeigeerstatterin sei in ähnlich gelagerten Fällen der jüngsten Vergangenheit bereits viermal die Möglichkeit gegeben worden, ihre Strafanzeige zu überarbeiten und auszuführen, welche konkrete Handlung sie wem vorwerfe. Gegen die Nichtanhandnahme beschwert sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2022 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt sinngemäss, den Staatsanwalt auszuwechseln und ihre Anzeige mit einer persönlichen Einvernahme fortzusetzen. Sie sei mit Fr. 5‘000.00 zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).2.Die Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerde pauschale Vorwürfe, dass ihre vorliegende und ihre früheren Anzeigen vom Staatsanwalt und der Polizei ignoriert worden seien. Ferner habe sie der Staatsanwalt mit Verfügungen unter psychologischen Druck gesetzt. Indes legt sie in der Beschwerde nicht dar, inwiefern sie entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung in ihrer Strafanzeige vom 1. März 2022 die angeblichen Vorfälle in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bezogen auf bestimmte Personen hinreichend in Bezug auf mutmasslich strafbares Verhalten konkretisiert habe. Sie greift in der Beschwerde Vorwürfe nur in einer bereits in früheren Eingaben an das Kantonsgericht (s.BEK 2021 124und 125 vom 19. November 2021) gewählten pauschalen Art und Weise auf. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Staatsanwalt hätte sie im vorliegenden Fall gar nicht viermal informieren können, bestreitet sie nicht, dass ihr die Anforderungen an eine Strafanzeige aus früheren Verfahren bekannt wären. Zudem verkennt sie, dass sich die angefochtene Verfügung nicht auf Mitteilungen im vorliegenden Verfahren, sondern auf vier Mitteilungen in ähnlich gelagerten Fällen bezieht (U-act. 14.1.001-004 vgl. schon Hinweis inBEK 2021 182vom 1. Dezember 2021 E. 2). Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren